Gewährleistungs- & Garantiebedingungen
 


1. Gewährleistung
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen laut ABGB §§922ff verpflichtet sich die Firma Jirout Robert - plug (nachfolgend als plug bezeichnet) dem Käufer gegenüber auf alle von Firma plug vertriebenen Produkte Gewähr zu leisten. (Entscheidend ist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache vorgelegen ist!)

Auszug aus dem ABGB:

„Gewährleistung §922.
          (1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.
          (2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrages berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.“

„Vermutung der Mangelhaftigkeit § 924.
          Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.“

„Rechte aus der Gewährleistung § 932.
          (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
          (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Überbringer verbundenen Unannehmlichkeiten.
          (3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
          (4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Überbringer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.“

„Verjährung § 933.
          (1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
          (3) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den
Mangel anzeigt.“

„Schadenersatz § 933a.
          (1) Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern.
          (2) Wegen des Mangels kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
          (3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.

Der Regress lt. §933b wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Auszug aus dem ABGB: „Besonderer Rückgriff § 933b.
          (1) Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, wenn auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten Käufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt.
          (2) Ansprüche nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung eines Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung seiner Leistung. Die Frist wird durch eine Streitverkündigung für die Dauer des Rechtsstreits gehemmt.“ Es besteht eine grundsätzliche Abdingbarkeit des vorgesehenen Regressanspruchs nach § 933b ABGB.

2. Garantie
Zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung, übernimmt Firma plug freiwillig - entsprechend dem, in der plug-Preisliste definierten Zeitraum - eine Garantie für Fehler, die während des Betriebs des Geräts auftreten. Die Garantie beginnt mit Übergabe der Ware. Diese Garantie umfasst die kostenlose Störungsbeseitigung bzw. Austausch des Produktes und die Übernahme der Kosten für den Rücktransport der Ware per Paketdienst. Diese Garantie gilt nicht für Verbrauchsmaterialien und Produkte, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen oder infolge von Verschmutzung, unsachgemäßer Benutzung oder Lagerung unbrauchbar geworden sind.

3. Vor-Ort-Garantie (gilt nur in Österreich!)
Garantie auf 3 Jahre ist zum Zeitpunkt des Kaufes gegen Aufpreis möglich. Die Vor-Ort-Garantie umfasst alle Teile des Computersystems innerhalb des Gehäuses. Tastatur, Maus und sonstige Peripheriegeräte und Software sind nicht Bestandteil der Vor-Ort-Garantie. Nachträglich eingebaute Komponenten unterliegen ebenfalls nicht der Vor-Ort-Garantie. Die Abwicklung der Vor-Ort-Garantie beträgt max. 3 Tage, soweit keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, welche dazu führen, dass dieser Zeitraum überschritten wird und die Verhinderung dieser Umstände nicht im Bereich der Firma plug liegt.

4. Herstellergarantie
Wird vom Hersteller eines Produktes eine Garantiezeit angeboten, die jene der Firma plug übersteigt, so werden schadhafte Produkte nach Absprache des Käufers mit Firma plug, an den Hersteller weitergeleitet. Die schadhaften Teile werden in diesem Zeitraum jedoch nicht von Firma plug vorab ausgetauscht. Eventuelle Transportkosten sind durch den Kunden zu tragen. Die Herstellergarantie kann jedoch vom Kunden nicht gegenüber Firma plug eingeklagt werden.

5. Transportschaden / Fehlmengen
Der Transport erfolgt prinzipiell auf Risiko des Empfängers. Eventuelle Transportschäden oder Fehlmengen müssen Firma plug innerhalb von 2 Werktagen schriftlich (z.B.: per Fax) angezeigt werden. Bei späterer Bekanntgabe ist jede Kulanzlösung seitens Firma plug ausgeschlossen.

6. Rücksendungen
Rücksendungen an Firma plug müssen frei übermittelt werden. Unfrei gesandte Pakete werden nicht angenommen. Dem schadhaften Produkt ist eine Fehlerbeschreibung, sowie die Rechnung beizulegen. Die Angabe einer RMA Nummer ist nicht erforderlich.

7. Garantieabtretung
Für einige von Firma plug vertriebene Produkte wird ein Vor-Ort-Austausch Service angeboten oder es existieren eigens dafür autorisierte Reparaturcenter.

8. Kostenpflichtige Reparaturen
Reparaturen außerhalb der Garantie, die direkt von Firma plug durchzuführen sind, werden bis zu einem Betrag von € 80,- exkl. MwSt. ohne die Rücksprache mit dem Kunden realisiert. Übersteigen die Kosten der Reparatur den Betrag von € 80,- exkl. MwSt., so wird der Kunde vor der Durchführung einer Reparatur darüber informiert. Lehnt dieser die Reparatur ab, wird eine Überprüfungspauschale in der Höhe von € 25,- exkl. MwSt. verrechnet.
Wird an einem Produkt kein Fehler festgestellt, oder resultiert der vermeintliche Fehler aus unsachgemäßer Bedienung, wird ebenfalls eine Überprüfungspauschale in der Höhe von € 25,- in Rechnung gestellt.
Defektteile werden bis zu einem Gewicht von 3 kg kostenfrei entsorgt.
Wünscht der Kunde eine Retournierung des Defektteils, so muss dies auf der Fehlerbeschreibung vermerkt sein.

9. Kostenvoranschläge
Wie bereits unter Punkt 8 erwähnt, wird im Falle einer Reparaturablehnung eine Überprüfungspauschale von € 25,- exkl. MwSt. berechnet, soweit es sich um ein Produkt handelt, dessen Reparatur direkt von Firma plug durchgeführt wird. Der Preis für einen Techniker der Firma plug beträgt € 100,- exkl. MwSt. pro Stunde. Muss das schadhafte Produkt an den Hersteller oder eine dafür autorisierte Reparaturfirma gesendet werden, erfolgt die Weiterleitung für einen Kostenvoranschlag (inkl. Transportkosten) bis zu einem Betrag von € 50,- exkl. MwSt. ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden.