Gewährleistungs- & Garantiebedingungen
1.
Gewährleistung
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen laut ABGB §§922ff
verpflichtet sich die Firma Jirout Robert - plug (nachfolgend als plug
bezeichnet) dem Käufer gegenüber auf alle von Firma plug
vertriebenen Produkte Gewähr zu leisten. (Entscheidend ist, dass
der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache
vorgelegen ist!)
Auszug aus dem ABGB:
„Gewährleistung §922.
(1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt
überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er
haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich
vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung,
einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur
des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet
werden kann.
(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch
danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie
gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des
Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache
beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für
öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den
Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch
die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen
Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche
öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn
er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss
des Vertrages berichtigt waren oder wenn sie den
Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.“
„Vermutung der Mangelhaftigkeit § 924.
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der
Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der
Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie
mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.“
„Rechte aus der Gewährleistung § 932.
(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die
Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den
Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts
(Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung)
fordern.
(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung
oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die
Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den
Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall
ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der
Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den
Überbringer verbundenen Unannehmlichkeiten.
(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in
angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten
für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der
mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der
Austausch unmöglich oder für den Überbringer mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer
das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen
geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe
gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch
verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese
Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten
verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person
des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.“
„Verjährung § 933.
(1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es
unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es
bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich
geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag,
an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien
können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist
vereinbaren.
(3) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die
Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der
Frist dem Übergeber den
Mangel anzeigt.“
„Schadenersatz § 933a.
(1) Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann
der Übernehmer auch Schadenersatz fordern.
(2) Wegen des Mangels kann der Übernehmer auch als
Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch
verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die
Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den
Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden
wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder
den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist
vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen
Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus
triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen
unzumutbar sind.
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der
Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen der
Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten
weiteren Schadens dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des
Übergebers.
Der Regress lt. §933b wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Auszug aus dem ABGB: „Besonderer Rückgriff § 933b.
(1) Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr
geleistet, so kann er von seinem Vormann, wenn auch dieser
Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die
Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im
Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der
Gewährleistungsrechte des letzten Käufers ihrem Nachmann Gewähr
geleistet haben. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen
Aufwandes beschränkt.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei
Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht
gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung eines
Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls in fünf Jahren nach
Erbringung seiner Leistung. Die Frist wird durch eine
Streitverkündigung für die Dauer des Rechtsstreits gehemmt.“ Es
besteht eine grundsätzliche Abdingbarkeit des vorgesehenen
Regressanspruchs nach § 933b ABGB.
2.
Garantie
Zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung,
übernimmt Firma plug freiwillig - entsprechend dem, in der
plug-Preisliste definierten Zeitraum - eine Garantie für Fehler,
die während des Betriebs des Geräts auftreten. Die Garantie
beginnt mit Übergabe der Ware. Diese Garantie umfasst die
kostenlose Störungsbeseitigung bzw. Austausch des Produktes und
die Übernahme der Kosten für den Rücktransport der Ware per
Paketdienst. Diese Garantie gilt nicht für Verbrauchsmaterialien
und Produkte, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen oder
infolge von Verschmutzung, unsachgemäßer Benutzung oder Lagerung
unbrauchbar geworden sind.
3.
Vor-Ort-Garantie (gilt nur in Österreich!)
Garantie auf 3 Jahre ist zum Zeitpunkt des Kaufes gegen Aufpreis
möglich. Die Vor-Ort-Garantie umfasst alle Teile des
Computersystems innerhalb des Gehäuses. Tastatur, Maus und
sonstige Peripheriegeräte und Software sind nicht Bestandteil
der Vor-Ort-Garantie. Nachträglich eingebaute Komponenten
unterliegen ebenfalls nicht der Vor-Ort-Garantie. Die Abwicklung
der Vor-Ort-Garantie beträgt max. 3 Tage, soweit keine
außergewöhnlichen Umstände auftreten, welche dazu führen, dass
dieser Zeitraum überschritten wird und die Verhinderung dieser
Umstände nicht im Bereich der Firma plug liegt.
4.
Herstellergarantie
Wird vom Hersteller eines Produktes eine Garantiezeit angeboten,
die jene der Firma plug übersteigt, so werden schadhafte
Produkte nach Absprache des Käufers mit Firma plug, an den
Hersteller weitergeleitet. Die schadhaften Teile werden in
diesem Zeitraum jedoch nicht von Firma plug vorab ausgetauscht.
Eventuelle Transportkosten sind durch den Kunden zu tragen. Die
Herstellergarantie kann jedoch vom Kunden nicht gegenüber Firma
plug eingeklagt werden.
5.
Transportschaden / Fehlmengen
Der Transport erfolgt prinzipiell auf Risiko des Empfängers.
Eventuelle Transportschäden oder Fehlmengen müssen Firma plug
innerhalb von 2 Werktagen schriftlich (z.B.: per Fax) angezeigt
werden. Bei späterer Bekanntgabe ist jede Kulanzlösung seitens
Firma plug ausgeschlossen.
6.
Rücksendungen
Rücksendungen an Firma plug müssen frei übermittelt werden.
Unfrei gesandte Pakete werden nicht angenommen. Dem schadhaften
Produkt ist eine Fehlerbeschreibung, sowie die Rechnung
beizulegen. Die Angabe einer RMA Nummer ist nicht erforderlich.
7.
Garantieabtretung
Für einige von Firma plug vertriebene Produkte wird ein
Vor-Ort-Austausch Service angeboten oder es existieren eigens
dafür autorisierte Reparaturcenter.
8.
Kostenpflichtige Reparaturen
Reparaturen außerhalb der Garantie, die direkt von Firma plug
durchzuführen sind, werden bis zu einem Betrag von € 80,- exkl.
MwSt. ohne die Rücksprache mit dem Kunden realisiert.
Übersteigen die Kosten der Reparatur den Betrag von € 80,- exkl.
MwSt., so wird der Kunde vor der Durchführung einer Reparatur
darüber informiert. Lehnt dieser die Reparatur ab, wird eine
Überprüfungspauschale in der Höhe von € 25,- exkl. MwSt.
verrechnet.
Wird an einem Produkt kein Fehler festgestellt, oder resultiert
der vermeintliche Fehler aus unsachgemäßer Bedienung, wird
ebenfalls eine Überprüfungspauschale in der Höhe von € 25,- in
Rechnung gestellt.
Defektteile werden bis zu einem Gewicht von 3 kg kostenfrei
entsorgt.
Wünscht der Kunde eine Retournierung des Defektteils, so muss
dies auf der Fehlerbeschreibung vermerkt sein.
9.
Kostenvoranschläge
Wie bereits unter Punkt 8 erwähnt, wird im Falle einer
Reparaturablehnung eine Überprüfungspauschale von € 25,- exkl.
MwSt. berechnet, soweit es sich um ein Produkt handelt, dessen
Reparatur direkt von Firma plug durchgeführt wird. Der Preis für
einen Techniker der Firma plug beträgt € 100,- exkl. MwSt. pro
Stunde. Muss das schadhafte Produkt an den Hersteller oder eine
dafür autorisierte Reparaturfirma gesendet werden, erfolgt die
Weiterleitung für einen Kostenvoranschlag (inkl.
Transportkosten) bis zu einem Betrag von € 50,- exkl. MwSt. ohne
vorherige Rücksprache mit dem Kunden.
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